BGH setzt niedrige Hürden zur E-Mail-Überwachung
Verfasst: Mo 11. Mai 2009, 15:11
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Laut einem Bericht von Heise Online, hat der Bundesgerichtshof in einem jüngsten Beschluss E-Mails bei der Beschlagnahmung Postsendungen und Telegrammen gleichgestellt. Dadurch sinken die rechtlichen Hürden für eine Beschlagnahmung erheblich, da so der sonst für Internet-Überwachung zuständige Paragraph 100a der Strafprozessordnung mit seinen Einschränkungen außen vor bleibt. Nach Ansicht des Gerichts trifft auf E-Mails in Postfächern vielmehr Paragraph 99 der Strafprozessordnung zu, wonach die Beschlagnahmung zulässig ist, wenn sich die "an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme" "im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken". Bei Providern sorgt diese Entscheidung allerdings im Nachhinein für unnötige Kosten. Diese sind nämlich nach der Telekommunikations-Überwachungsverordnung gezwungen, vorgeschriebene Technik zu installieren, die nach Auffassung des BGH im Fall von E-Mails überhaupt nicht notwendig ist. Zudem dürfte die BGH-Entscheidung nun Begehrlichkeiten bei Ermittlungsbehörden geweckt haben, was bei Providern zu Mehrarbeit führen wird, da die installierte Technik nicht genutzt werden kann.
heise Online
§ 99
§ 100a
Laut einem Bericht von Heise Online, hat der Bundesgerichtshof in einem jüngsten Beschluss E-Mails bei der Beschlagnahmung Postsendungen und Telegrammen gleichgestellt. Dadurch sinken die rechtlichen Hürden für eine Beschlagnahmung erheblich, da so der sonst für Internet-Überwachung zuständige Paragraph 100a der Strafprozessordnung mit seinen Einschränkungen außen vor bleibt. Nach Ansicht des Gerichts trifft auf E-Mails in Postfächern vielmehr Paragraph 99 der Strafprozessordnung zu, wonach die Beschlagnahmung zulässig ist, wenn sich die "an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme" "im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken". Bei Providern sorgt diese Entscheidung allerdings im Nachhinein für unnötige Kosten. Diese sind nämlich nach der Telekommunikations-Überwachungsverordnung gezwungen, vorgeschriebene Technik zu installieren, die nach Auffassung des BGH im Fall von E-Mails überhaupt nicht notwendig ist. Zudem dürfte die BGH-Entscheidung nun Begehrlichkeiten bei Ermittlungsbehörden geweckt haben, was bei Providern zu Mehrarbeit führen wird, da die installierte Technik nicht genutzt werden kann.
heise Online
§ 99
§ 100a